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Das EU Biosiegel - die BIO Basis

Das EU-BIO-Logo besteht aus einem stilisierten Blatt auf grünem Grund.

Fakten zum EU Biosiegel

Diese Produkte dürfen das offizielle EU Biosiegel erhalten, welches bereits im Juli 2010 eingeführt wurde.

Das Logo muss verwendet werden bei

  • allen vorverpackten Lebensmitteln, die in der EU als Bio-Produkte erzeugt und verkauft werden.

Das Logo darf verwendet werden bei

  • importierten Produkten, wenn diese den EU-Vorschriften für die Einfuhr von Bio-Produkten entsprechen;
  • nicht vorverpackten Bio-Produkten;
  • Bio-Produkten aus der EU, die in Drittländern verkauft werden;
  • Informationskampagnen, mit denen die Öffentlichkeit über die Regelung für Bio-Produkte aufgeklärt werden soll (vorausgesetzt, das Logo ist nicht irreführend und legt nicht nahe, dass ein konventionelles Produkt die Anforderungen an ein Bio-Produkt erfüllt).

Das Logo darf nicht verwendet werden bei

  • Produkten mit weniger als 95 % Bio-Zutaten;
  • Gemeinschaftsverpflegung, beispielsweise in Restaurants oder Krankenhäusern;
  • Produkten, für die die Bio-Vorschriften nicht gelten, wie Kosmetika oder Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei;
  • sogenannten Umstellungsprodukten (das heißt, wenn die biologische Erzeugung gerade erst eingeführt wurde und der Boden bzw. die tierische Erzeugungskette noch nicht-biologische Stoffe enthalten kann).
Quelle: via BMEL > Europäische Kommision: “ Wann ist das Bio-Logo zu verwenden?„, (05.11.2020)

Die EU Kommission hat die Bedingungen für das EU Biosiegel, mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgelegt. Hierzu gab es weitere Änderungen bzw. Durchführungsverordnungen. 

Wichtig zu wissen ist, dass nur Produkte das EU BIO Siegel nutzen dürfen, wenn diese mindestens die EG-Öko-Verordnung erfüllen: Nur dann dürfen die Begriffe Bio-, Öko-, biologisch, kontrolliert ökologisch, kontrolliert biologisch, biologischer Landbau, ökologischer Landbau, biologisch-dynamisch und biologisch-organisch verwendet werden. 

Neben dem EU Bio Siegel muss die Angabe der prüfenden Öko-Kontrollstelle (Kontrollstellen-Code: DE-ÖKO-000: „DE“ steht für Deutschland und „000“ für die dreistellige Kennziffer der Kontrollstelle) stehen: Außerdem darf neben dem europäischen Bio-Siegel das nationale Bio-Siegel und/oder der Name bzw. das Logo des Bio-Anbauverbands abgebildet werden, falls der Betrieb Mitglied eines solchen Bio-Anbauverbands ist.  

Somit könnte man in Deutschland, neben dem verpflichtenden EU Biosiegel,  auch das „alte“ staatliche, deutsche Bio-Siegel finden, welches bereits 2001 eingeführt wurde:

Dieses alte, deutsche Siegel hat keine separate BIO Definition, es zählen die Vorgaben des EU Bio-Siegels bzw. der EG Öko Verordnung.

Positive Intentionen des EU Bio-Siegels

Das EU Bio-Siegel definiert mit der  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 die Bedingungen für die Bauern, Erzeuger bzw. Hersteller und Produkt-Inverkehrbringer von ökologischen / biologischen Produkten: Die „Erwägungsgründe“ für diese in der EU geltenden Regelungen (welche auch Regelungen für Drittländer beinhalten) sind nachvollziehbar und äußerst positiv zu bewerten. So wird zum Beispiel forciert den Bio-Anteil in der EU zu erhöhen, gleiche Mindestregeln für ökologische / biologische Produkte zu definieren, um dem Verbraucher „Sicherheit“ beim Kauf von ökologischen / biologischen Produkten zu gewährleisten. Dies inkludiert den Verzicht von GVO (= genetisch veränderte Organismen), eine Entlastung der Umwelt und höhere Tierschutzstandards bei der Nutztierhaltung. 

Anbei einige Ausschnitte, Sie können die Verordnung (hier) komplett einsehen und nachlesen:

(2) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden:
a) lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
c) Futtermittel,
d) vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.

Das EU Bio-Siegel zertifiziert somit  folgende Produkte  NICHT:

        • Kosmetika
        • Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere
        • Arzneimittel
 
 

 Auszug aus der EU Öko-Basisverordnung:

ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/ BIOLOGISCHEN PRODUKTION

Artikel 3 – Ziele

Die ökologische/biologische Produktion verfolgt folgende allgemeine Ziele:
a) Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das

i) die Systeme und Kreisläufe der Natur respektiert und die Gesundheit von Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren sowie das Gleichgewicht zwischen ihnen erhält und fördert,
ii) zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt beiträgt,
iii) die Energie und die natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft verantwortungsvoll nutzt,
iv) hohe Tierschutzstandards beachtet und insbesondere tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen nachkommt;

b) Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse;
c) Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit, sowie der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind.

Und Artikel 14/1b  finden sich die  „Vorschriften für die tierische Erzeugung“: Die rot markierten Passagen halten wir für besonders wichtig, wohingegen manche Formulierungen sehr schwammig definiert sind, und somit deren tatsächliche Umsetzung individuell auslegbar und daher schwierig zu kontrollieren & zu standardisieren sind. 

Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:
i) Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen.
ii) Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
iii) Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
iv) Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
v) Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden ökologischer/biologischer Tiere auf Gemeinschaftsweiden und das Weiden nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere auf ökologischem/biologischem Grünland ist jedoch unter bestimmten restriktiven Bedingungen zulässig.
vi) Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
vii) Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
viii) Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.

Quelle: EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007

Die Zielsetzungen wurden 2007 definiert und mit 2010 in Deutschland umgesetzt. Wir finden die Ziele und Grundsätze der Verordnung gut, denn YouFee fokussiert sich auf Nachhaltigkeit, Gesundheit von Mensch und Tier, hohe Tierschutzstandards, biologische Vielfalt, auf die Prodktion und Vermarktung von gesunden & hochwertigen Produkten.  

Heute, ca. 11 Jahre später, stellen wir fest, dass es zwar Produkt- und Haltungsverbesserungen für die Tiere mit dem BIO Siegel und der Einführung der EU Öko Verordnung gegeben hat, aber dass leider sehr wenige Bauern das EU Bio Siegel einhalten können / wollen und sehr wenige Verbraucher diesem Siegel vertrauen bzw. es kaufen. Das ist ein großes Problem und lähmt nicht nur den Ausbau von BIO Fleisch und somit von artgerechter Tierhaltung, sondern unterstützt indirekt die Massentierhaltung und das damit verbundene Tierleid!

Aus unserer Sicht könnte der geringfügige BIO Fleisch Absatz an der Aufklärung der Konsumenten oder an zu hohen Bio-Fleisch Preisen liegen. Wir glauben auch, dass  die Ursache für das geringe Angebot von Bio Fleisch an den unfairen Konditionen für die Bio Erzeuger liegt: Wieso sollte ein Bauern auf BIO umstellen, wenn er dabei weniger verdient, wenn er keinen Absatzmarkt findet oder im schlimmsten Fall seinen Hof und seine Existensgrundlage verlieren könnte? 

Einige zusätzliche, aber wichtige Kriterien der EU Öko Verordnung und YouFee´s Statement:

      • Fortpflanzung der Tiere soll auf natürlichem Wege erfolgen (wobei künstliche Befruchtung möglich ist)
      • Fortpflanzung sollte nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden
      •  Futtermittel der biologisch gehaltenen Tiere sollten hauptsächlich aus dem eigenen Betrieb kommen, oder aus einem anderen ökologisch / biologisch zertifiziertem Betrieb im gleichen Gebiet
      • Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren wird untersagt
      • Junge Säugetiere sollten während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere gesäugt werden
      • Prophylaktische Antibiotika-Gaben sind verboten
      • Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vorgegeben: Nur diese dürfen benutzt werden
      •  Zusatzstoffe (inkl. Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe), die für die Weiterverarbeitung von BIO zertifizierten Produkten notwendig sind, sind vorgegeben: Nur 53 Zusatzstoffe sind zugelassen (für konventionelle Produkte in der EU sind 316 Zusatzstoffe zugelassen).
      • Alle Betriebe werden mindestens einmal im Jahr von den hierfür ernannten Kontrollbehörden überprüft. Allerdings: Die Prüftermine werden vorab angemeldet (unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche dürften theoretisch durchgeführt werden)
      • Verbot von Gentechnik
      • Produkte aus Drittländern müssen die gleichen Regeln erfüllen, um das EU Bio-Siegel zu erhalten. Die Einhaltung der EU Öko Verordnung wird von lokalen Kontrollstellen durchgeführt, die zwar von der EU zugelassen werden müssen, deren Aktivitäten allerdings sehr selten von der EU kontrolliert werden. Zudem können sich die lokalen Produzenten ihre Kontrollstellen und Kontrolleure aussuchen, was zu zu persönlichen Abhängigkeiten führt:

Es gibt allerdings einen Haken bei der Sache, erklärt Huizinga: Die Kontrollbetriebe stehen in finanzieller Abhängigkeit zu den Produzenten. „Der Produzent vor Ort kann sich aussuchen, welche Öko-Kontrollstelle oder wer genau ihn kontrolliert.“ Das könne zu einer höheren Betrugsrate führen: „Der Unterschied im Preis von konventionellen Produkten und ökologischen Produkten ist sehr groß und deswegen ist es attraktiv für Betrüger, in diesem Segment Sachen unterzujubeln, die eigentlich gar keine Bio-Produkte sind.“

„Unregelmäßigkeiten“ laut internem Bericht

Ein interner Bericht der EU-Kommission, der unserer Redaktion vorliegt, listet reihenweise „Unregelmäßigkeiten“ bei importierten Bio-Produkten auf. Die verdächtigen Vorfälle haben sich demnach in den vergangenen Jahren sogar mehr als verdreifachtSehen die privaten Kontrolleure über Missstände hinweg? „Das Problem ist, dass jeder zu kontrollierende Betrieb eben gleichzeitig unser Kunde ist“, erklärt ein Insider. Er arbeitet für eine Kontrollstelle, die Biobetriebe zertifiziert und ist immer wieder im Ausland bei Kontrollen dabei.

 Prüfer finanziell abhängig?
 

„Es gibt einen Interessenskonflikt, dass man einerseits seine Arbeit gut machen soll, andererseits aber von den Kunden finanziell abhängig ist. Da ist man ganz oft dem Druck ausgesetzt: Wenn ihr uns das Zertifikat nicht gebt, dann gehen wir zur Konkurrenz.“ So entwickele sich eine Abwärtsspirale, was die Standards angehe. Aber fallen eingesetzte Pestizide bei Kontrollen von importierter Bio-Ware in Deutschland nicht auf? „Man muss zum richtigen Zeitpunkt spritzen, dann passiert das nicht. Da werden die Bauern so beraten, dass sie Pestizide mit kurzer Lebensdauer einsetzen, die sich dann schnell wieder abbauen. Und den Einsatz von Düngemitteln kann man im Labor sowieso kaum nachweisen“, sagt der Insider……

Pestizide in allen untersuchten Proben

Und tatsächlich: In allen sieben untersuchten Proben haben die Wissenschaftler Pestizide gefunden. Für Böden und Blätter gebe es zwar keine gültigen Grenzwerte für Pestizide, so Lebensmittelexperte  Dr. Martin Frettlöh. Dennoch erwarte der Verbraucher eigentlich einen Anbau auf pestizidfreiem Gelände. „Die Argumentation der Landwirte ist dann immer, dass die Pestizide vom Nachbar rüber geweht worden sein könnten.“ Ein Insider sagt uns jedoch, dass ein solch hoher Wert seiner Erfahrung nach eher auf den direkten Einsatz von Pestiziden schließen lasse.

 Quelle:Schwindel mit dem EU-Bio-Siegel – Pestizide in Bio-Produkten?“,  Das Erste: Vorsicht Verbraucherfalle, (10.12.2020)

Daher sehen wir ein immenses Problem bei EU BIO zertifizierten Produkten aus Drittländern. 

Fakt ist, dass ein Großteil der BIO Produkte aus anderen Ländern zu uns nach Deutschland importiert wird. Wenn Sie mal schauen, aus welchem Land Ihre Bio-Linsen zum Beispiel von DM oder Ihr Bio-Reis von Rewe oder Ihre Bio-Bohnen von Edeka kommen (um nur einige Möglichkeiten zu nennen, hier sind alle Handelsketten gleichermaßen „betroffen“), dann werden Sie feststellen, dass sehr viele der in Deutschland vermarkteten BIO Produkte NICHT aus Deutschland bzw. nicht aus der EU stammen. Entsprechend muss man davon ausgehen, dass Drittländer nicht zwingend die gleichen Konditionen und Normen bei der „BIO“ Produktion anwenden, wie wir Verbraucher dies erwarten, hoffen und voraussetzen. 

„Wer sicher gehen möchte, dass bei „bio“ auch drin steckt, was drauf steht, sollte auf weit gereiste Produkte möglichst verzichten und lieber regionale und saisonale Bio-Produkte kaufen.“

Quelle: „Schwindel mit dem EU-Bio-Siegel – Pestizide in Bio-Produkten?“,  Das Erste: Vorsicht Verbraucherfalle, (10.12.2020)
Dieses zusammenfassende Statement stützt unseren YouFee Ansatz: Produkt – Erzeugung so nah wie möglich beim Verbraucher, um die lokale Landwirtschaft zu fördern und die Umwelt zu schonen, indem man unnötige Transporte vermeidet. 
Und wenn BIO Produkte aus anderen Ländern kommen müssen, weil wir diese Länder unterstützen wollen oder weil wir in Deutschland nicht ausreichend der nachgefragten Produkte herstellen können, dann werden wir sicherstellen, dass die Kontrollen objektiv, neutral, gleich und gemäß der allgemein gültigen, vorgegebenen Kriterien ablaufen werden. 

Wir - YouFee - haben mindestens diese Mankos gefunden, die wir verbessern wollen:

  • Mischbetriebe sind erlaubt, wenn Produktionseinheiten „deutlich getrennt sind“: Artikel 17 (Nr.889/2008): „(1)   Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.
    •  Statement YouFee: Kann man in Mischbetrieben tatsächlich sicherstellen, dass die biologisch gehaltenen Tiere auch nur die zulässigen BIO-zertifizierten Futtermittel erhalten und dass die Tiere entsprechend behandelt und gehalten werden? Ist es nicht eine Lebenseinstellung, wie man seine Tiere hält? Kann man als Bauer von Stall zu Stall tatsächlich anders denken und sich anders „verhalten“? Wir glauben, dass ein „echter Bauer“( = ein potentieller YouFee Partner) keine konventionelle Tierhaltung parallel betreiben kann und will. Sicherlich wird es anfänglich nötig sein, dass interessierte Partner/Erzeuger sich stufenweise umstellen müssen, was wir zeitlich fixieren und kontrollieren werden. 
  • Artikel 23/4 (Nr. 834/2007): Bei „verarbeiteten Lebensmitteln“ müssen mindestens 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch / biologisch klassifiziert sein, UND: Artikel 59 (Nr. 889/2008): „Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen.“
    •  Statement YouFee: „Nur“ 95% der jeweiligen Bestandteile müssen ökologisch / biologisch sein. Das heißt, dass bei den Produkten, die mit dem EU Bio-Siegel versehen werden, bis zu 5% aus nicht ökologischer Herstellung, Haltung, etc. sein könnten. Wir wundern uns, warum man bei BIO Erzeugnissen nicht 100% BIO Zutaten/Bestandteile nutzen kann und muss? Wir streben 100% BIO Bestandteile an, sei es bei den tierischen Futtermitteln oder auch bei jeglichen Zusatzstoffe und Zutaten in allen Produkten. Entweder Bio oder kein Bio!
  •  Antibiotika sind erlaubt, falls notwendig (Artikel 24/3+4- (Nr.889/2008)) > diese Tiere bzw. deren Fleisch gelten trotzdem als BIO-Ware. Erlaubt sind bis zu 3 Antibiotika Behandlungen bei Tieren, die länger als 12 Monate leben, und bis zu einer Antibiotika Behandlung bei Tieren, die weniger als 12 Monate leben.
    • Statement YouFee: Das ist aus unserer Sicht ein sehr negativer Punkt, da man auch bei BIO-Fleisch davon ausgehen muss, dass das Tier mit Antibiotika versorgt wurde/werden musste und wir Konsumenten auch über BIO Fleisch „Restmengen“ von Antibiotika aufnehmen könnten! Selbst wenn die Antibiotika Gaben in der EU Öko Verordnung stark reguliert sind (im Vergleich zur konventionellen Haltung), und man längere Wartezeiten bis zum Schlachttermin befolgen muss, streben wir von YouFee an, Antibiotika komplett zu vermeiden und dies nur im absoluten Notfall zu nutzen. Uns ist wichtig, dass jegliche Informationen über medizinisch notwendige Antibiotika Gaben dokumentiert werden und für alle transparent gemacht werden. 
  • Widersprüchlichkeiten bzgl. „Zugang zu Freigelände“, insbesondere:

1) Artikel 12 g (Nr.889/2008): „Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.“ 

Und:

Artikel 14, (5) (Nr.889/2008): “ Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben“

    • Statement YouFee: Wir verstehen nicht, wie das zusammen passen soll.  Entweder steht den BIO Tieren Auslauf zu, wenn es die Witterungsverhältnisse zulassen, oder doch nur zu einem Drittel ihrer Lebenszeit!?  Ein Grundpfeiler von YouFee ist, dass alle Tiere Auslauf haben müssen und sollen. Auslauf der Tiere muss auch so gestaltet werden, dass die Tiere einen Mehrwert haben, dass sie sich „normal“ verhalten dürfen, dass sie ausreichend Futter (wie z.B. Gras) haben, dass sie einen Schutz bei schlechtem Wetter haben, etc… Auslauf bedeutet für uns nicht, dass die Tiere bei Wind und Wetter in einem Schlammgelände, im schlimmsten Fall neben einer stark befahrenen Straße stehen müssen und keinen Unterschlupf, keinen adäquaten Untergrund haben oder gar unregelmäßig gefüttert werden. 

2) Artikel 14/3 (Nr.889/2008): „Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden“.

    •  Statement YouFee: Bedeutet das, dass die Tiere im Winter keinen Auslauf haben müssen? Es ist nachvollziehbar, dass man die Tiere nicht auf vereiste, mit Schnee bedeckte Wiesen oder bei Gewitter rausschickt, wenn ohnehin kein Gras wächst oder Gefahr für die Tier besteht. ABER diese Klausel definiert sehr viel Spielraum, der individuell ausgelegt werden könnte. Sicherlich liegt es im Ermessen der Bauern / Tierhalter, dass diese ihren Tiere wann immer möglich Zugang ins Freigelände bieten. Aber es ist davon auszugehen, dass nicht jeder Tierhalter maximal an dem Wohl seiner Tiere interessiert ist, und somit der Zugang zum Freigelände über einige Monate verwehrt bleiben könnte, was durch diese Regelung legitimiert wird. Da uns keine weitere Spezifizierung von „Wintermonaten“ bekannt ist, könnte man auch dies individuell und großzügig auslegen. YouFee will sicherstellen, dass die Tiere wann immer möglich  und wann immer es den Tieren einen Mehrwert bringt, Auslauf haben werden. 
  • Es gibt KEIN klares Verbot von Verstümmelungen: siehe Artikel 18/1 (Nr.889/2008): „Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden. „
    •  Statement YouFee: Routinemäßig mag es unerwünscht sein, die Tiere zu verstümmeln. Aber wenn einer der genannten Gründe vorliegt, dann ist das Verstümmeln der Tiere, wie Schnabel-Stutzen, Enthornen, Kupieren von Schwänzen, Abkneifen der Zähne, etc. anscheinend OK und bedarf NUR einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Es ist davon auszugehen, dass es nicht wenige Ausnahme-Genehmigungen gibt, denn im Zweifel werden die Hygienebedingungen oder auch Verletzungsgefahr unter den Tieren als Gründe genannt und somit die Verstümmelungen als notwendige Ausnahmen anerkannt.  

Für uns ist das nicht nachvollziehbar: Wir wissen, dass viele „BIO“- Betriebe diese Sonder-Genehmigungen nutzen und diese Ausnahmen dank der schwammigen Definition weitreichend begründet werden können. So ist es zum Beispiel bei den Milchkühen: Die Mehrheit der BIO Milchkühe werden enthornt, das heißt mit wenigen Wochen werden den Kälbern die Hornansätze verbrannt, was sehr schmerzhaft sein soll.  Unseres Wissens gibt es aktuell nur ein BIO Siegel, nämlich Demeter, welches die Enthornung verbietet. Auch YouFee ist gegen die Enthornung der Kühe: Dementsprechend gibt es bei uns ausschließlich Milch und Milchprodukte von Hörner tragenden Kühen. 

  • Tiertransporte: Artikel  14 (Nr. 834/2007): „Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.“
    • Statement YouFee: Wir haben keine weiteren, bindenden Regeln für Tiertransporte bzgl. einer maximalen Transport Dauer in der Verordnung gefunden. Es gibt Berichte, dass es maximal 8 Stunden sein sollen, wobei es auch hier Ausnahme-Genehmigungen geben könnte. In jedem Fall  finden wir diese Definition unzureichend, da „möglichst kurz“ zwei oder auch zwölf Stunden bedeuten können. Keine klaren Vorgaben führen in der Regel zu unterschiedlichen Reglungen, Missverständnissen und Missbrauch. YouFee steht für kürzest mögliche Transportzeit und auch nur zum nächstgelegenen, zertifizierten Schlachthof. Wir wollen den Transport der Tiere komplett vermeiden, indem wir Hofschlachtungen favorisieren, welche bis dato gesetzlich nur unter speziellen Konditionen mögliche sind. Als maximale Transportzeit  streben wir zwei bis drei Stunden an.

YouFee spricht sich klar gegen Lebendtiertransporte ins Ausland aus, der einzig notwendige Transport ist der zum Schlachthof und dieser muss maximal kurz sein. Gemäß der Umfrage-Ergebnisse der Erzeuger und der Verbraucher könnte eventuell noch der Transport von Ferkeln bzw. Jungtieren von Zucht-Bauern zu Mast-Bauern notwendig werden.

  • Die Anbindehaltung von Kühen in kleinen Betrieben ist gemäß Artikel 39 (Nr.889/2008) erlaubt: „…können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre….“
    •  Statement YouFee: Obwohl die Anbindehaltung laut der Verordnung verboten ist, gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Es ist zwar vorgegeben, dass die Tiere mindestens zweimal in der Woche Zugang zum Freigelände haben sollten, und entsprechend 5 Tage angebunden werden dürfen, falls „es nicht möglich ist, die Rinder in der Gruppe zu halten….“. Wir wundern uns, ob, wie und von wem die tatsächliche Durchführung der Freigänge pro Betrieb überprüft wird? Kann das überhaupt kontrolliert werden? Wenn jemand seine Rinder anbindet, hat dieser Bauer tatsächlich Lust seine Rinder auf die Weide zu führen? 

Wir konnten keine weiteren Hinweise finden, ob bzw. wie die Freigänge der Tiere überprüft werden. In jedem Fall sind wir nicht der Meinung, dass der Freigang  an 2 Tagen die Tiere dafür entschädigt, dass diese dann an den anderen 5 Tagen der Woche angebunden sein müssen.  YouFee wird das Anbinden verbieten. 

  •  Die vorgegebenen bzw. zugelassenen Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (Anhang I), Pestizide (Anhang II), Futtermittelausgangserzeugnisse (Anhang V), die verwendeten Futtermittelzusatzstoffe (Anhang VI) und insbesondere die „Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln“ (Anhang VIII) sind weit gefasst, aus unserer Sicht zu weit! 
  • Futtermittel der biologisch gehaltenen Tiere sollten hauptsächlich aus dem eigenen Betrieb kommen, oder aus einem anderen ökologisch / biologisch zertifiziertem Betrieb im gleichen Gebiet:
    • Statement YouFee: Wir sehen keinen Sinn in der Bedingung, dass die Erzeuger auch ihr eigenes Futter anbauen müssen oder dies unbedingt aus dem gleichen Gebiet kommen muss. Natürlich gilt auch hier, dass unnötig weite Transporte der Futtermittel soweit wie möglich zu vermeiden sind, wegen der Umweltverschmutzung. Allerdings sollte man den Bauern eine Fokussierung erlauben: Ein Schweinebauer hat genug zu tun und soll sich zu 100% um seine Tiere kümmern, wieso muss er auch noch Felder bewirtschaften? 

Wir verstehen, dass man versucht, die tierischen Exkremente entsprechend umweltfreundlich umzuverteilen, im besten Fall auf den eigenen Feldern. Aus unserer Sicht gibt es hierfür gute Alternativen, wie z.B. Partnerschaften zwischen Tier- und Futter-Bauern: Mist & Gülle werden vom Futter-Bauer genutzt, der dafür das Futter produziert und liefert, zu vorab vereinbarten Konditionen. Auch dieses Thema werden wir über die Umfragen ansprechen, die Meinungen und Vorschläge der Bauern hierzu einholen, evaluieren und gemeinsam Lösungen definieren. 

(Alle Anhänge sind in  der VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION zu finden)

Quelle:  1. (Nr.889/2008):VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION – Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007, 2. Nr. 834/2007: EG-ÖKO-Basisverordnung Statement

Kritik am EU-BIO-Siegel und der EU-Öko-Verordnung:

Abgesehen von unseren Optimierungspotentialen (siehe oben) gibt es von anderen Seiten auch Kritik an der EU Öko Verordnung, wie zum Beispiel diese hier: 

Kritik an der EG-Öko-Verordnung

Die Einhaltung der Vorschriften wird von Öko-Kontrollstellen überprüft. Allerdings legt die EG-Öko-Verordnung nur Mindeststandards fest. Einige Kritikpunkte sind:

  • Betriebe müssen nicht komplett auf ökologischen Landbau umgestellt haben, es reicht auch eine Teilumstellung.
  • Anstelle von Pestiziden wird unter anderem Kupfer als Anti-Pilz-Mittel eingesetzt. Laut Umweltbundesamt sei Kupfer grundsätzlich kritisch zu betrachten, weil es Bodenorganismen schädigen könne und nicht im Boden abgebaut werde.
  • Generell ist ökologische Tierhaltung besser als konventionelle. Bio garantiert aber nicht automatisch mehr Tierwohl und auch in der Öko-Landwirtschaft gibt es Massenproduktion: EU-Öko-Bauern dürfen zum Beispiel bis zu 3.000 Hennen in einem Stall halten, sechs Hühner teilen sich dabei einen Quadratmeter plus Freilauffläche. Erlaubt ist auch die sogenannte Etagenhaltung mit bis zu drei Ebenen übereinander.
  • Bio heißt nicht automatisch regional, zum Teil werden die Produkte aus fernen Regionen importiert.
  • Seit 2009 dürfen Bio-Produkte 0,9 Prozent gentechnisch veränderte Zutaten (bezogen auf die jeweilige Zutat) beinhalten. Das ist nicht kennzeichnungspflichtig.
  • Bio-Obst und -Gemüse ist oft in Plastik verpackt.
Quelle: „Kritik an der EG-Öko Verordnung“, 16.05.2019, NDR.de , (6.11.2020)

Achtung bei den Begrifflichkeiten, die uns Verbraucher irreführen könnten

Begriffe wie „umweltgerecht“, „naturgedüngt“, „unbehandelt“ oder „kontrollierter Anbau“ haben nichts mit ökologischer Erzeugung zu tun und erfüllen somit nicht die EU Öko Vorgaben, diese Produkte sind nicht „BIO“ und erfüllen in der Regel auch nicht die höhere Vorgaben von „BIO“ Produkten. 

Quelle: „EU-Bio-Logo: Einheitliches Logo für verpackte Öko-Produkte“, vom 08.07.2019, verbraucherzentrale.de, (10.12.2020)

Die Begriffe „BIO“ und „ÖKO“ sind EU rechtlich geschützt!

Viele der BIO Produkte kommen aus dem Ausland, denn nur ca. 12% der deutschen Landwirte wirtschaften gemäß der EU-Öko Verordnung. Davon agiert nur ein Bruchteil im Bereich Nutztierhaltung.

 Aber macht ÖKO bzw. BIO überhaupt Sinn, wenn die Produkte hunderte oder gar x-tausende Kilometer transportiert werden? Und wie können wir sicherstellen, dass die lokalen Kontrolleure auch tatsächlich die BIO Vorgaben einhalten? 

Unsere deutschen Bauern benötigen mehr Motivation nach der EU Öko Verordnung zu wirtschaften, welche man durch einen entsprechenden Erzeugerpreis und Abnahme-Zusagen ermöglichen könnte!

Eines unserer YouFee Ziele ist, die lokalen Bauern zu unterstützen und die deutsche Wirtschaft (insbesondere Landwirtschaft) aktiv zu fördern: Wir wollen aktiv Umweltschutz betreiben, indem wir auch die Lieferwege optimieren und somit maximal reduzieren, denn für uns bedeutet „echtes BIO“ ganzheitliches & nachhaltiges BIO! 

Coming soon >>> Änderungen der EU Bio- Verordnung tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft

Es gibt mittlerweile eine Neuerung der EU-Öko-Verordnung, welche ab dem 1.Januar 2021 in Kraft treten sollte und somit die EU Öko Verordnung (834/2007) ersetzt wird. 

Nach kontroversen Diskussionen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene wurde mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates die entscheidende erste Stufe der Revision der EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion genommen. Die neue EU-Ökobasisverordnung ist am 17. Juni 2018 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2021.

Quelle: „Die Reform der EU- Ökoverordnung“,  BMEL, (07.11.2020)
 Am 19. 10.2020 haben die EU Agrarminister einstimmig die Anwendung des neuen Bio-Rechts um ein Jahr, also auf den 01.01.2022 verschoben:
Öko-Verordnung: EU beschließt Verschiebung
Nach EU-Parlament stimmen auch die EU-Staaten für Anwendung der neuen EU-ÖkoVerordnung ab dem 1.1.2022.
 
Hintergrund:
 Die neue Bio-Verordnung (2018/848) ist seit dem 17. Juni 2018 in Kraft und sollte ab 1. Januar 2021 von allen Bio-Unternehmen und Kontrollstellen und -behörden in der EU angewendet werden. Mit der Initiative der EU-Kommission wird der Zeitpunkt der Anwendung auf den 1. Januar 2022 verschoben. Bis zum Inkrafttreten des neuen Bio-Rechts gilt das bewährte, gültige Bio-Recht. Die Verschiebung ist notwendig geworden, weil der ohnehin schon ehrgeizige Zeitplan durch Verzögerungen, die durch den Corona-Lockdown verursacht waren, nicht mehr einzuhalten ist. Anfang September hatte die EU-Kommission die Verschiebung vorgeschlagen. Anfang Oktober
stimmte das EU-Parlament zu. Mit dem Beschluss des EU-Agrarrates, in dem sich alle Länder für eine spätere Anwendung aussprachen, gilt die Verschiebung und das neue Bio-Recht wird erst ab 2021 angewendet.
 
Seit Mitte 2018 wird mit hohem Zeitdruck an wichtigen ergänzenden Regeln für das neue BioRecht gearbeitet. Diese betreffen alle Bereiche der neuen Öko-Verordnung: Landwirtschaft, Verarbeitung, Handel, Kennzeichnung, Kontrolle und Importe. Insgesamt sind mindestens 13 Rechtsakte in Vorbereitung, von denen erst zwei tatsächlich abgeschlossen worden sind. Aktuell wird insbesondere an Rechtsakten zu Kontrolle und Importen gearbeitet. 
Quelle: „Pressemitteilung: Öko – Verordnung: EU beschliesst Verschiebung“, BÖLW.de, (05.11.2020)
 

Die neue Bio Verordnung ist seit 17.Juni 2018 in Kraft, wird aber erst am 1. Januar 2022 umgesetzt. Warum erst 2022?  Seit Mitte 2018 arbeiten die Herrschaften der EU an „wichtigen ergänzenden Regeln“ und haben es bis Oktober 2020 wohl schon geschafft, dass zwei der 13 Rechtsakte abgeschlossen sind! Toll, oder? 

Wir verstehen, dass diese Regularien sehr komplex sind, mit allen EU Ländern abgestimmt werden müssen und dies mit Sicherheit seine Zeit benötigt, aber wir wollen hier ausdrücklich die Performance der Heerscharen von EU Abgeordneten (> EU Agrarrat) in Frage stellen: Wie kann man bitte NUR zwei der 13 „Rechtsakte“ in ca. 1,3 Jahren geschafft haben, wenn man doch hauptberuflich an diesen Themen arbeitet? Können Sie sich vorstellen, dass Sie in Ihrem Unternehmen auch nur ca. 20% der erwarteten Ergebnisse erreichen bzw. in der vorgegebenen Zeit schaffen, und trotzdem weiter beschäftigt werden, ohne Rüge, ohne Einbußen, ohne Probleme und weiterhin Ihr volles Gehalt bekommen, was bei diesen Herrschaften nicht gering ist? 

Aus unserer Sicht ist es wirtschaftlich NICHT tragbar und auch als Bürger ist es absolut nicht nachvollziehbar, welche Performance die Menschen, die von unseren Steuergeldern bezahlt werden, abliefern: Wie langsam, „schwach“ und  teilweise gegen die Bürger-Interessen agiert wird, und dass diese Abgeordneten trotzdem keine Einschränkungen, keine Konsequenzen verspüren, die sehr wahrscheinlich jeder normale, in der freien Wirtschaft tätige Arbeiter oder Angestellte zu tragen hätte! Für uns ist das völlig inakzeptabel! 

Abgesehen von der Performance in diesem Mega-EU -Betrieb, der uns EU Bürger unfassbar viel Geld (für Gehälter, Selbstmanagement, externe Consulting-Berater, etc.) kostet,  mag eine Verschiebung der neuen EU Öko-Verordnung um ein Jahr gut für die hiesigen Betriebe, Unternehmen, Bauern, etc. sein.

YouFee´s Zusammenfassung & Statement

Die EU Öko Verordnung ist eine tolle Basis für bessere Tierhaltung und wird von uns begrüßt!

Aus unserer Sicht gibt es Verbesserungspotenziale, welche wir bei den YouFee Produkten sicherstellen wollen: Lesen Sie diese Punkte unter „Mankos“ nach. 

Leider gibt es für uns zu viele Ausnahmen, Sonder-Genehmigungs-Möglichkeiten, einige Diskrepanzen und teilweise „schwammige“ Regelungen, die im schlimmsten Fall auslegbar sind und somit nicht konsequent die eigentlichen Ziele der EU Öko Verordnung gewährleisten könnten.

Viele BIO oder ÖKO Produkte kommen aus anderen EU – oder Drittländern: So wirtschaften nur 12 % der deutschen Landwirte (Stand 2018) & sehr wenige Tierhaltende Betriebe gemäß der EU Öko Verordnung und . 

Warum sind es nicht mehr Landwirte / Erzeuger? 

Leider stimmen die Kontrollen in Drittländern nicht immer mit den EU Vorgaben überein, so dass diese Produkte trotz des EU BIO Siegels stark mit Pestiziden belastet sein könnten.

Auch eine End-to-End BIO Strategie mit Fokus auf lokale Bauern, auf die lokale Landwirtschaft und damit einhergehend eine massive Reduktion der Tiertransporte, fehlt unseres Erachtens gänzlich in diesem „Konzept“, was wir katastrophal finden: 

Denn Ziele wie Artenvielfalt, Umweltschutz, gesunde Ackerböden, hohe Tierschutzstandards inkl. Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere, Pflanzengesundheit und verantwortungsvolle Ressourcennutzung sind insbesondere lokal und national relevant! 

Was bringt uns eine optimale Pflanzengesundheit z.B. in Belgien, wenn unsere deutschen Pflanzen nicht mehr gesund wachsen können, weil die Böden verpestet oder ausgelaugt sind? Was bringt uns Artenvielfalt in Frankreich, wenn bei uns in Deutschland kaum noch Bienen existieren können, weil sie durch die vielen Pestizide vernichtet werden?  

Wir müssen in Deutschland viel mehr ökologisch anbauen, damit diese Öko Ziele auch Deutschland erreichen und uns lokal, an unserem Lebensmittelpunkt einen Mehrwert bringen.

Es hilft uns nur bedingt, wenn wir Bio Reis aus China, Bio Erbsen aus Chile, Bio Tomaten aus Spanien, Bio Himbeeren aus Marokko kaufen und unsere eigenen Felder und Bauern durch den massiven Preisdruck „zerstören“! 

Parallel dazu unterstützen wir durch die Globalisierung aktiv die Umweltverschmutzung & den Klimawandel, bedingt durch die hunderttausende Transporte von Lebensmitteln oder gar lebenden Tieren! All dies dient  lediglich der Gewinnmaximierung beteiligter Unternehmen und einer ständigen Verfügbarkeit aller Produkte. 

Einer unserer YouFee Grundpfeiler ist die Förderung der lokalen Landwirtschaft, der lokalen Erzeuger und Bauern, unter strenger Einhaltung der ökologischen Kriterien und des Tierschutzes, dafür aber zu fairen Konditionen und Preisen. 

Wir sind davon überzeugt, dass sich viel mehr Landwirte für den ökologischen Anbau entscheiden würden, wenn sie entsprechend für ihre Erzeugnisse bezahlt werden würden.

Und genau das wollen und werden wir sicherstellen!

Backup, zu Ihrer Information: Ergänzende Durchführungsvorschriften zum EU Biosiegels

Im September 2008 hat die EU Kommission die Verordnung weiter spezifiziert bzw. partiell angepasst, mit der „VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007″: Quelle: EUR-Lex

Folgende Artikel wollen wir hervorheben, da insbesondere diese für die Tierhaltungs-Bedingungen relevant sind: 

A b s c h n i t t 2
U n t e r b r i n g u n g  d e r  T i e r e  u n d  H a l t u n g s p r a k t i k e n 

Artikel 10

Vorschriften für die Unterbringung

(1) Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

(2) In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben.

(3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

(4) In Anhang III sind Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt.

Artikel 11

Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere

(1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

(2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden.

(3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates ( 1 ) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten.

(4) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates ( 2 ) sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten.

(5) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.

(6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

Artikel 12

Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel

(1) Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.

(2) Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.

(3) Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;

b) in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;

c) die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs III entsprechen;

d) es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 qm der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht;

e) jeder Geflügelstall beherbergt maximal

i) 4 800 Hühner,

ii) 3 000 Legehennen,

iii) 5 200 Perlhühner,

iv) 4 000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3 200 männliche Barbarie- oder Pekingenten oder sonstige Enten,

v) 2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner;

f) bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1 600 qm nicht überschreiten;

g) Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.

(4) Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.

(5) Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

a) 81 Tage bei Hühnern,

……….

Artikel 14

Zugang zu Freigelände

(1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.

(3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.

(4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben.

(5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.

(6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben.

(7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.

Artikel 16

Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung

Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.

Artikel 18

Umgang mit Tieren

(1) Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden.

Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

(2) Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgegebenen Bedingungen.

(3) Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

(4) Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.

Artikel 24

Tierärztliche Behandlung

(3) Lassen sich die Krankheit oder die Verletzung mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht bekämpfen und erweist sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich, um dem Tier Leiden und Schmerzen zu ersparen, so können unter der Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

(4) Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Artikel 38 Absatz 1.

Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bereitgehalten.

(5) Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier mit unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder — falls keine Wartezeit vorgegeben ist — 48 Stunden betragen.

Artikel 39

Anbindehaltung von Tieren

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14 Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.